Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft
Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern – Umwandlungsvorgänge i.S.d. § 6a GrEStG – Einbringung eines Einzelunternehmens in KapGes.
BFH, Beschluss vom 22.11.2018 – II B 8/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von GrESt nicht vermieden werden.
2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. für nach dem 06.06.2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GrEStG n.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6a Satz 1, § 23 Abs. 12
UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1
Sachverhalt
A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit „Umwandlungsbeschluss“ vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gem. den