Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben. Zudem hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen.
(Redaktioneller Ls.)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 10d Abs. 2 Satz 1
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
Sachverhalt
Streitig ist, ob nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG möglich ist. Der Kläger wurde durch das Amtsgericht zum Insolvenzverwalter der A GmbH (im Weiteren GmbH) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde zum xx.xx.2003 eröffnet. Am xx.xx.2015 hat der Kläger die