Abtretung von Lebensversicherungen als Einlagengeschäft: Zum Schadensersatzanspruch wegen des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis
BGH, Urteil vom 16.10.2018 – VI ZR 459/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Eine Annahme von Geldern i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswerts durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortführung BGH vom 10.07.2018 – VI ZR 263/17, DB 2018 S. 2560 = ZIP 2018 S. 1678, Rn. 17).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BGB § 823
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 32, 54
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.
Der Beklagte war alleiniger Verwaltungsrat der in der Schweiz ansässigen S. AG, die in Deutschland ein Kapitalanlagemodell anbot. Über eine