DER BETRIEB
Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 12.11.2018

1. Allgemeines

Bei einer PersGes., zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue PersGes. gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert die Übereignung eines zum Vermögen einer PersGes. gehörenden Grundstücks auf eine fiktiv „neue“ PersGes. Zivilrechtlich liegt kein Rechtsträgerwechsel vor.

2. PersGes.

PersGes. i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sind insb. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die KG (einschließlich der GmbH & Co. KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Ausländische PersGes., deren rechtliche Struktur den inländischen PersGes. entspricht, werden von der Vorschrift