DER BETRIEB
AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012

BMF, Schreiben vom 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 [2018/1019336]

Der IX. Senat des BFH hat am 25.04.2018 (IX B 21/18, BStBl. II 2018 S. 415 = DB 2018 S. 1190) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gem. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.

Nach Auffassung des IX. Senats des BFH begegnet die Zinshöhe in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus