DER BETRIEB
Erfassung eines Anspruchs aus Insolvenzanfechtung vom prozessualen Streitgegenstand nur bei Klageerhebung durch Insolvenzverwalter

Erfassung eines Anspruchs aus Insolvenzanfechtung vom prozessualen Streitgegenstand nur bei Klageerhebung durch Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 14/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der prozessuale Streitgegenstand erfasst bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt Ansprüche aus Insolvenzanfechtung neben materiell-rechtlichen Ansprüchen nur dann, wenn die Klage von dem Insolvenzverwalter erhoben wird.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 261 Abs. 3 Nr. 1

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 01.08.2013 über das Vermögen des am 28.05.2012 verstorbenen W. (Erblasser) am 02.09.2013 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren.

Der Erblasser war Vorstand der W. AG (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 26.05.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Anlagevermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an den Beklagten zu 2, der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 ist.

Im November 2011 wandte sich eine Drittschuldnerin an den Erblasser mit der Bitte um Bekanntgabe einer Kontoverbindung, um