DER BETRIEB
Keine Vorfinanzierung der USt bei Ratenzahlungen

Keine Vorfinanzierung der USt bei Ratenzahlungen

Kommentiert von StB Andreas Fietz / Egid Baumgartner

EuGH, Urteil vom 29.11.2018 – C-548/17

Bei der sog. Sollbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG muss der Unternehmer die USt schon bei Leistungserbringung und nicht erst bei Zufluss des Entgelts abführen. Er muss die USt also vorfinanzieren, wenn er das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat. Ob dies mit dem Grundsatz der Neutralität der USt vereinbar ist, hielt der BFH für fraglich, zumal der Unternehmer im Bereich der USt nur als Steuereintreiber für den Staat fungiert. Vor diesem Hintergrund legte der BFH dem EuGH einen Fall einer über zwei Jahre gestreckten Ratenzahlung zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass im vorliegenden Fall die USt tatsächlich erst mit Vereinnahmung und nicht mit Leistungsausführung entsteht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung und weiterer Verfahrensgang
  • III. Praxishinweise
    • 1. Analyse der Entscheidungsgründe
    • 2. Kein generelles Ende der deutschen Sollbesteuerung
    • 3.