DER BETRIEB
Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

BFH, Urteil vom 11.07.2018 – I R 52/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der Begriff der Einkünfte i.S.d. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, sodass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

Sachverhalt

Die Kläger wurden in den Streitjahren (1991-2004) als Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger war in dieser Zeit im Inland als selbstständiger RA unter der Kanzleibezeichnung X und Partner Rechtsanwälte berufstätig.

Der Kläger eröffnete im Jahr 1991 in Brüssel ein Anwaltsbüro (Büro Brüssel) in angemieteten, zweckentsprechenden Räumlichkeiten (Besprechungsräume, Bibliothek u.Ä.). Der Büromietvertrag bestand durchgängig bis zur Kündigung im Jahr 2010. Danach mietete der Kläger mit