DER BETRIEB
Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 01.01.2019

Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 01.01.2019

BMF, Schreiben vom 14.12.2018 – III C 3 – S 7117-j/18/10002 [2018/1031145]

Durch Art. 9 Nr. 3 und 9 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 S. 2338) wird mit Wirkung vom

DB 01-02/2019 S. 30>>

01.01.2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn