Realteilung – Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2–4 und Abs. 5 EStG
BMF, Schreiben vom 19.12.2018 – IV C 6 – S 2242/07/10002 [2018/0795144]
Inhaltsübersicht
- I. Abgrenzung „echte“ Realteilung und „unechte“ Realteilung
- II. Gegenstand der Realteilung
- III. Begünstigte Realteilung
- IV. Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
- 1. Umfang des Betriebsvermögens
- 2. Betriebsverpachtung im Ganzen
- V. Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven
- VI. Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich
- VII. Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens
- VIII. Sperrfrist
- 1. Realteilung durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
- 2. Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben
- IX. Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist
- X. Zeitliche Anwendung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2–4 und Abs. 5 EStG Folgendes:
I. Abgrenzung „echte“ Realteilung und „unechte“ Realteilung
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Die „echte“ Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG ist durch den auf der Ebene der