Zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
Heilbehandlung – Steuerfreiheit – Notärztlicher Bereitschaftsdienst
BFH, Urteil vom 02.08.2018 – V R 37/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem notärztlichen Bereitschaftsdienst bei verschiedenen Veranstaltungen durch den Kläger.
Der Kläger ist Arzt. Er führte im Streitjahr (2009) sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Dazu gehörte u.a. der Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu