DER BETRIEB
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Erwerbsvorgang – Rückgängigmachung – Weiterveräußerung durch Anteilsverkauf

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Erwerbsvorgang – Rückgängigmachung – Weiterveräußerung durch Anteilsverkauf

BFH, Urteil vom 19.09.2018 – II R 10/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.

2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GrEStG § 16

Sachverhalt

Die A-GmbH war Mieterin eines Grundstücks, das sie an ein Logistikunternehmen untervermietete. Das von der A-GmbH auf dem gemieteten Grundstück errichtete Gebäude musste sie bei Beendigung des Mietvertrags beseitigen. Die Klägerin ist eine niederländische KapGes., deren Anteile zu 100% von