DER BETRIEB
Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
Änderung des § 8c KStG durch das UStAVermG vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 S. 2338)

Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Änderung des § 8c KStG durch das UStAVermG vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 S. 2338)

OFD NRW, Verfügung vom 20.12.2018 – S 2745 a-2015/0011-St 135

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 01.01.2010 anwendbare Regelung galt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet.

Aufgrund beihilferechtlicher Bedenken hatte die EU-Kommission mit Beschluss vom 26.01.2011 (K[2011]275) festgestellt, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstelle. Gegen den Beschluss der Europäischen Kommission wurde Klage beim EuGH erhoben. Eine Anwendung der Sanierungsklausel im Steuerfestsetzungsverfahren war im Anschluss bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nach § 34 Abs. 6 KStG a.F. nicht mehr möglich. Mit Urteil vom 28.06.2018 hat der EuGH (Rs. C-203/16 P, DB 2018 S. 1639) nunmehr über das Verfahren