DER BETRIEB
Günstigkeitsvergleich von Tarifverträgen: kein Rosinenpicken!

Günstigkeitsvergleich von Tarifverträgen: kein Rosinenpicken!

Kommentiert von RAin/FAinArbR Christina Kamppeter, LL.M. / RAin Verena Holzbauer

BAG, Urteil vom 22.08.2018 – 5 AZR 551/17

Sind unterschiedliche Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, ist durch einen Günstigkeitsvergleich zu klären, welcher von ihnen letztendlich zur Geltung kommt. Maßgeblich ist insofern der Vergleich von sogenannten Sachgruppen. Doch wie sind diese zu bilden? Sind diese eher enger oder weiter zu fassen?

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge und insb. ob nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme für die Deutsche Telekom AG geltenden Tarifverträge (DTAG) oder der normativ geltende Manteltarifvertrag (MTV DTTS) maßgeblich ist. Der Kläger begehrt u.a. Nachgewährung von Zeitausgleich für den 24. und 31.12. der Jahre 2012-2015. Nach den Tarifwerken der DTAG wird für Arbeit an Vorfesttagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des