Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen?
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Sebastian Frahm
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 – 5 Sa 455/15
Eine Geschlechterdiskriminierung in der Vergangenheit rechtfertigt die – widerlegbare – Vermutung einer erneuten Ungleichbehandlung. Das LAG Rheinland-Pfalz hat eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im konkreten Fall aber abgelehnt, weil der Arbeitgeber die Vermutung widerlegt hat, dass ein neu entwickeltes Vergütungssystem Frauen diskriminiert.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Bewertung und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu zahlen.
Der Fall war geprägt durch zahlreiche Vorprozesse, in denen die Beklagte rechtskräftig zu Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verurteilt wurde. Im Nachgang zu den Prozessen erhielten