DER BETRIEB
§ 13 BUrlG ist europarechtswidrig: Kurzarbeit darf das Urlaubsentgelt nicht verringern – kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber

§ 13 BUrlG ist europarechtswidrig: Kurzarbeit darf das Urlaubsentgelt nicht verringern – kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber

Kommentiert von RA Dr. Thomas Drosdeck / RAin/FAinArbR Angela Schilling

EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17

Kurzarbeitszeiten müssen nach aktueller EuGH-Rspr. bei der Bemessung des Urlaubsentgelts für den europarechtlich garantierten Mindesturlaub außer Betracht bleiben, da die Arbeitnehmer während dieser Zeit Anspruch auf ihr gewöhnliches Arbeitsentgelt haben. Das ist so auch in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelt. § 13 BUrlG hingegen, der die Kürzung des Urlaubsentgelts aufgrund tariflicher Regelungen abweichend von § 11 Abs. 1 BUrlG zulässt, verstößt gegen RL 2003/88/EG. Wegen des Erholungszwecks des Mindesturlaubs entsteht für Zeiten, in welchen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (z.B. wegen Kurzarbeit), kein Anspruch auf Mindesturlaub. Diese Rspr. des EuGH ist auch für Altfälle zu berücksichtigen, die deutschen Arbeitsgerichte dürfen Arbeitgebern insoweit keinen Vertrauensschutz gewähren.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger, ein bei