DER BETRIEB
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Kommentiert von RAin Marnie Plehn / RA Dr. Artur-Konrad Wypych

BAG, Beschluss vom 26.06.2018 – 1 ABR 37/16

Der 1. Senat des BAG hat klargestellt, dass weder das Tarifeinheitsgesetz noch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns die Anforderungen an die soziale Mächtigkeit von Gewerkschaften ändern. Vielmehr wird an den Erfordernissen der hinreichenden Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit festgehalten. Der langjährigen Teilnahme am Tarifgeschehen kommt keine entscheidende Indizwirkung zu, wenn durch mehrmalige Satzungsänderungen der Organisationsbereich der Gewerkschaft erheblich erweitert wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. Die DHV wurde nach ihrer erstmaligen Gründung im Jahr 1893 am 01.10.1950 als „Deutscher Handlungsgehilfen-Verband e.V., Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neugegründet. 1956 gab sie sich die Bezeichnung