DER BETRIEB
Aufdeckung der stillen Reserven bei Abspaltung

Aufdeckung der stillen Reserven bei Abspaltung

Kommentiert von Dipl.-Fw. Dr. Dorothee Wissing

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2018 – 6 K 77/16

Zur Neuordnung von Beteiligungsverhältnissen ist die (Auf- oder Ab-)Spaltung nach den Vorschriften des UmwG ein beliebtes Mittel, um eine steuerfreie oder steuerbegünstigte Anteilsverschiebung vorzunehmen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist die Steuerneutralität einer Spaltung (rückwirkend) zu versagen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Das FG Hamburg befasst sich in seinem Urteil vom 18.09.2018 mit der Frage, ob die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre nur eingreift, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG (Fünfjahresfrist und 20%-Grenze) vorliegen. Dies verneint das FG und legt dar, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertrug im