DER BETRIEB
Streikbruchprämie ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel

Streikbruchprämie ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel

BAG, Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grds. berechtigt, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2

BGB § 611 Abs. 1, § 611a

BetrVG § 37 Abs. 2 und 6 Satz 1, § 78 Satz 1 und 2

TVG § 3 Abs. 1

EMRK Art. 11

Sachverhalt

1...9

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Streikbruchprämie.

Der Kläger ist bei der Beklagten – einem nicht tarifgebundenen Einzelhandelsunternehmen – in deren Betrieb in B als Verkäufer zu einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 1.480 € vollzeitbeschäftigt. Er bekleidet das Amt des dort gewählten einköpfigen Betriebsrats und ist Ersatzmitglied im Personalausschuss des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats.

Der Betrieb wurde am 15./16.10.2015, 12.11.2015, 05.12.2015, 19.12.2015, 06.02.2016, vom 08.-10.02.2016 sowie am 01.04.2016 bestreikt. Hierzu hatte die ver.di mit dem Ziel aufgerufen, mit der