Streikbruchprämie ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel
BAG, Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Ein bestreikter Arbeitgeber ist grds. berechtigt, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2
BGB § 611 Abs. 1, § 611a
BetrVG § 37 Abs. 2 und 6 Satz 1, § 78 Satz 1 und 2
TVG § 3 Abs. 1
EMRK Art. 11
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Streikbruchprämie.
Der Kläger ist bei der Beklagten – einem nicht tarifgebundenen Einzelhandelsunternehmen – in deren Betrieb in B als Verkäufer zu einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 1.480 € vollzeitbeschäftigt. Er bekleidet das Amt des dort gewählten einköpfigen Betriebsrats und ist Ersatzmitglied im Personalausschuss des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats.
Der Betrieb wurde am 15./16.10.2015, 12.11.2015, 05.12.2015, 19.12.2015, 06.02.2016, vom 08.-10.02.2016 sowie am 01.04.2016 bestreikt. Hierzu hatte die ver.di mit dem Ziel aufgerufen, mit der