DER BETRIEB
Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?

Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?

RA/FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.

Mit Urteil vom 16.05.2018 hat der BFH entschieden, dass eine Berichtigung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grds. voraussetzt, dass der Leistende den überhöht ausgewiesenen USt-Betrag an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Der nachstehende Beitrag beleuchtet kritisch, ob das nationale Recht tatsächlich ein solches Rückzahlungserfordernis vorsieht und, bejahendenfalls, in welchen Fällen es einer Rückzahlung dennoch nicht bedarf.

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund
  • II. Bisherige Sichtweise
  • III. BFH-Urteil vom 16.05.2018
  • IV. Kritische Betrachtung des BFH-Urteils vom 16.05.2018
    • 1. Unionsrechtliche Grundlage eines Rückzahlungserfordernisses
    • 2. Regelung im UStG
      • a) Ableitung aus Tatbestandsmerkmal „berichtigt er“
      • b) Ableitung aus § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG
        • aa) Rückzahlungserfordernis bei § 17 UStG
        • bb) Übertragung auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG durch Gesetzesverweis
        • cc) Übertragung auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG durch Verwaltungsanweisungen
    • 3.