DER BETRIEB
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F. – Zulässigkeit der Klage gegen einen Folgebescheid

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F. – Zulässigkeit der Klage gegen einen Folgebescheid

BFH, Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. versagt den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an, wenn die Zuführung des neuen Betriebsvermögens dieser zeitlich nachfolgt (Bestätigung des Senatsurteils vom 05.06.2007 – I R 9/06, BStBl. II 2008 S. 988 = DB 2007 S. 2808).

2. Der Verlustabzug ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31.12. desjenigen Vz. zu versagen, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat. Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31.12. des nachfolgenden Vz. ist nicht möglich.

3. Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG 2002 a.F. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 4

EStG 2002 § 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2

FGO § 40 Abs. 2

AO