DER BETRIEB
Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft

Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 20.09.2018 – IV R 6/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.

2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 4 Abs. 4, § 9b Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ... in ... (WEG). Zur Wohnanlage gehören neben dem Reihenhaus der Kläger zehn weitere Reihenhäuser und ein Blockheizkraftwerk (BHKW).

Die WEG bestellte nach Übergabe der Wohnanlage an die