Kein Anspruch auf Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts
Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB – Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
ArbGG 1926 § 61 Abs. 1 Satz 2
ArbGG 1953 § 61 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 4, § 59 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 13, 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1 und 3
EGBGB Art. 229 § 34
GG Art. 3 Abs. 1
RL 2011/7/EU Art. 6
Sachverhalt
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB i.H.v. insgesamt 120 € wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung von Besitzstandszulagen für die