DER BETRIEB
Erlöschen der ErbSt und SchenkSt bei Übertragung von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige Stiftung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Erlöschen der ErbSt und SchenkSt bei Übertragung von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige Stiftung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

BayLfSt, Verfügung vom 09.01.2019 – S 3840.1.1 – 3/5 St 34

Es wurde gefragt, ob die Übertragung von Vermögensgegenständen, die der Übertragende zuvor durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, zum Erlöschen der hierfür zu

DB 05/2019 S. 218>>

entrichtenden ErbSt oder SchenkSt nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG führt, wenn sie innerhalb der Zweijahresfrist an eine nichtrechtsfähige Stiftung übertragen werden, die gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 52-54 AO – mit Ausnahme der Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO – dient.

Körperschaftsteuerrechtlich ist die rechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) der nichtrechtsfähigen Stiftung (Nr. 5) gleichgestellt. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist damit auch eine Körperschaft i.S. des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§ 51 Satz 2 AO). Somit sind auch Zuwendungen an nichtrechtsfähige Stiftungen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der ErbSt befreit, da diese Vorschrift in ihrer Wortwahl unmittelbar an das steuerliche