DER BETRIEB
Wirksamkeit von abweichenden Regelungen und Entscheidungen zur Anpassung von Betriebsrenten
Auslegung von Versorgungsregelungen – Anpassung von Betriebsrenten in Gesamtversorgungs- und Endgehaltssystemen – Verhältnis zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Wirksamkeit von abweichenden Regelungen und Entscheidungen zur Anpassung von Betriebsrenten

Auslegung von Versorgungsregelungen – Anpassung von Betriebsrenten in Gesamtversorgungs- und Endgehaltssystemen – Verhältnis zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Kommentiert von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen

BAG, Urteile vom 25.09.2018 – 3 AZR 333/17, 3 AZR 402/17, 3 AZR 468/17 u.a.

Versorgungsregelungen können vorsehen, dass die Anpassung laufender Betriebsrenten nach der Lohnentwicklung oder der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Soweit der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anpassung seine möglicherweise schlechte wirtschaftliche Lage nicht berücksichtigen darf, ist eine derartige Regelung als für den Arbeitnehmer günstige grds. wirksam. In einem Versicherungskonzern bestanden allerdings Versorgungszusagen, die Ausnahmen für den Fall vorsahen, dass der Vorstand die Anpassung entsprechend der Rentenentwicklung nicht für vertretbar hält. Die zweimalige Entscheidung, die Betriebsrenten nur um 0,5% anzupassen, führte zu einer Welle von Klagen (wohl mehr als 900 Verfahren), von denen das BAG jetzt in 17 Verfahren Urteile veröffentlicht hat. Da die Rechtsgrundlagen der Versorgungszusagen (Tarifvertrag,