Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zu einer inländischen Betriebsstätte einer PersGes. bei Vorhandensein ausländischer Mitunternehmer
Ewald Dötsch / Alexandra Pung
Ist an einer inländischen PersGes. ein im Ausland ansässiger Mitunternehmer beteiligt und befinden sich im Gesamthands- und/oder Sonderbetriebsvermögen Anteile an KapGes., stellt sich die Frage, in welchen Fällen Deutschland als Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht an den KapGes.-Anteilen zusteht. Die nachstehenden Ausführungen zeigen, dass für die Beantwortung der Frage danach zu unterscheiden ist, ob es sich um einen DBA- oder Nicht-DBA Fall handelt und ob in DBA-Fällen die KapGes. in einem der Vertragsstaaten oder in einem Drittstaat ansässig ist.
Inhaltsübersicht
- I. DBA-Fall
- 1. Grundsatz
- 2. Die KapGes. ist in einem der Vertragsstaaten ansässig
- 3. Die KapGes. ist in einem Drittstaat ansässig
- II. Nicht-DBA-Fall
- III. Unterschied zwischen DBA- und Nicht-DBA-Fall
- IV. Organträger in der Rechtsform einer PersGes.
- V. Zusammenfassung
I. DBA-Fall
1. Grundsatz
Im DBA-Fall, d.h. bei einem im DBA-Ausland ansässigen Mitunternehmer, besteht u.E. nur dann ein deutsches