DER BETRIEB
Sicherung von Verlustvorträgen i.S.d. §§ 8c, 8d KStG
– Ermittlung stiller Reserven bei Körperschaften mit negativem Eigenkapital –

Sicherung von Verlustvorträgen i.S.d. §§ 8c, 8d KStG

– Ermittlung stiller Reserven bei Körperschaften mit negativem Eigenkapital –

Dipl.-Kfm. Olaf Dube / Prof. Dr. Dirk Schilling

Die „Stille-Reserven-Klausel“ (§ 8c Abs. 1 Satz 6-8 KStG), die schon bisher die Fortführung bestehender Verlustvorträge nach einem an sich schädlichen Gesellschafterwechsel ermöglicht hat, wird künftig noch an Bedeutung zunehmen: Auch bei einem drohenden Wegfall des 2017 neu eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags kann dieser in Höhe vorhandener stiller Reserven weiter genutzt werden (§ 8d Abs. 2 Satz 1 KStG).

Inhaltsübersicht

  • I. Problemstellung
  • II. Rechtsgrundlagen
  • III. Ermittlung stiller Reserven: Einzel- oder Gesamtbewertung
    • 1. Rechtliche Würdigung
    • 2. Auffassung der Finanzverwaltung
    • 3. Betriebswirtschaftliche Würdigung
  • IV. Thesenförmige Zusammenfassung

I. Problemstellung

In der steuerlichen Praxis häufen sich in jüngerer Zeit Fälle, in denen Körperschaften mit negativem Eigenkapital Gegenstand von Übernahmen waren und sich hernach ein Diskurs über die Persistenz von vorhandenen Verlustvorträgen entwickelte. Im Mittelpunkt der