DER BETRIEB
BGH steckt die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter einer GmbH weitreichend ab

BGH steckt die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter einer GmbH weitreichend ab

Kommentiert von Dr. Benedikt Pfisterer

BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 312/16

Der Gesellschafter einer GmbH, welcher mit dem Ausgleich einer Unterbilanz im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung oder der Leistung offener Einlagen säumig ist, kann mit dem in §§ 21–25 GmbHG geregelten Kaduzierungsverfahren aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil kann seitens der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Ansprüche durch Verkauf verwertet werden. Sofern und soweit Zahlungen auf die Ansprüche der Gesellschaft weder von dem säumigen Gesellschafter noch von dessen etwaigen Rechtsvorgängern erlangt werden können und auch ein Verkauf des kaduzierten Geschäftsanteils aussichtslos ist oder keinen für die Deckung der Ansprüche ausreichenden Erlös erzielt, haften gem. § 24 GmbHG letztlich die „übrigen Gesellschafter“ für die verbliebenen Fehlbeträge. Der BGH hat mit einer vor kurzem ergangenen Entscheidung den Kreis der insoweit haftenden Mitgesellschafter weit gezogen.