DER BETRIEB
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen PersGes., Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen PersGes., Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind

BayLfSt, Verfügung vom 15.01.2019 – S 0361.2.1-3/16 St43

1. Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 AO

1.1 Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen PersGes., Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grds. der deutschen Besteuerung unterliegen.

1.2 Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein DBA besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Inländer zusteht (wegen der Fälle des Progressionsvorbehalts vgl. Tz. 1.3).

1.3 Gestattet ein DBA die Anwendung des Progressionsvorbehalts, so sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen und zwar auch, wenn eine inländische PersGes. derartige