DER BETRIEB
Gemeinsame Verantwortlichkeit des Website-Betreibers mit Facebook für die Datenverarbeitung durch ein eingebundenes Plug-In

Gemeinsame Verantwortlichkeit des Website-Betreibers mit Facebook für die Datenverarbeitung durch ein eingebundenes Plug-In

Kommentiert von RA Dr. Carlo Piltz

EuGH, Schlussanträge vom 19.12.2018 – C-40/17

Mit Spannung wird ein weiteres „Facebook-Urteil“ des EuGH erwartet. Dieses Mal steht die gemeinsame Verantwortlichkeit und Haftung von Facebook und Website-Betreibern in Bezug auf den Einsatz von sog. Plug-Ins im Mittelpunkt. Der Generalanwalt plädiert in seinen Schlussanträgen dafür, von einer zu pauschalen und allumfassenden gemeinsamen Verantwortlichkeit, wie sie der EuGH zwischen Facebook und Fanpagebetreibern annimmt („Facebook-Fanpage-Entscheidung“), Abstand zu nehmen und die gemeinsame Verantwortlichkeit an der tatsächlichen Einflussnahme des Website-Betreibers auf Mittel und Zweck der Datenverarbeitung zu messen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Rechtliche Würdigung des Generalanwalts
    • 1. Voraussetzungen für gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 2 Buchst. d) DS-RL
    • 2. Verpflichtungen als gemeinsam Verantwortlicher
    • 3. Einschätzung unter Berücksichtigung der aktuellen Facebook-Fanpage-Entscheidung des EuGH