DER BETRIEB
Der minimalinvasive Eingriff in der Praxis

Der minimalinvasive Eingriff in der Praxis

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Liebe Leserinnen und Leser,

gönnen wir uns einen kurzen Rückblick ins Jahr 2015: Nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht sollten die gesetzlichen Änderungen so gering wie möglich gehalten werden. Lediglich punktuelle Korrekturen der verfassungswidrigen Normen waren vorgesehen. So der Plan! Das Ergebnis des fast zwei Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahrens wurde von der Praxis als kompliziert, belastend und streitanfällig tituliert. Im Nachgang konnte sich die Finanzverwaltung nicht auf bundeseinheitliche Anwendungserlasse einigen. Der DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2018 bezeichnet die Erbschaftsteuer als „Knackpunkt“. Danach sorgen weiterhin die nicht geklärten Fragen bei der Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts für hohe Verunsicherung. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der ErbStR 2019 ist der minimalinvasive Eingriff nun endgültig in der (Verwaltungs-)Praxis angekommen. Immerhin würde ein Minimalziel erreicht: mit Verabschiedung der Richtlinien gelten dann bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisungen. Welche Anwendungsregelungen zukünftig bei der Unternehmensnachfolge gelten sollen, stellt Stalleiken vor. Dabei zeigt er deren Auswirkungen auf.

Mit jeder Verschärfung der Regeln zur Verschonung von Betriebsvermögen gewinnt der Unternehmenswert und somit die Unternehmensbewertung an Bedeutung. In ihrem Beitrag diskutieren Zwirner und Zimny die Frage, wie der Verschuldungsgrad bei der Bewertung von Unternehmen zu berücksichtigen ist. Dabei wird gezeigt, welche Risiken mit einer teilweisen Fremdfinanzierung des Bewertungsobjekts einhergehen.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

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