DER BETRIEB
Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Kommentiert von RA Dr. Rainer Eckert

BGH, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16

Bereits mit Beschluss vom 24.03.2016 (IX ZR 157/14, DB 2016 S. 1013) hatte der BGH entschieden, dass der Schuldner in einem Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO Masseverbindlichkeiten nur dann begründen kann, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat; freilich gibt § 270b Abs. 3 InsO dem Schuldner bereits einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung der Ermächtigung. Die Rechtslage für das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270a InsO war mangels gesetzlicher Maßgabe umstritten; der BGH hat nun klargestellt, dass der Schuldner auch in diesem Fall nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. Die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO ist nicht entsprechend anwendbar.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Revisionskläger ist Sachwalter der Schuldnerin, die im Januar 2014 die