Zum Umfang der Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung in Darlehensvertrag nach Vertragskündigung
BGH, Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 22/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Haben die Parteien in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis geschlossen, erfasst diese Gerichtsstandsvereinbarung regelmäßig auch Rechtsstreitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung des Darlehensvertrags mündlich vereinbarten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses zu unveränderten Bedingungen entspringen.
Eine Klage, die persönliche Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten betrifft, ist keine Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1
Sachverhalt
Der in Dänemark lebende Beklagte schloss mit seinem Vater, dem Kläger, am 01.06.1999 zwei Darlehensverträge. Nach dem „Darlehensvertrag I“ überließ der Kläger den aus einem