Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung eines Grundstücks nebst Sachanlagevermögen
Kommentiert von RA/VRiFG a.D. Thomas Müller
EuGH, Urteil vom 19.12.2018 – C-17/18, Mailat und Apcom Select SA
Der EuGH hatte im Urteil „Schriever“ entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) auch dann vorliegt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber veräußert, sondern einzelne nur pachtweise überlassen werden. Diese Aussage hat er nunmehr dahingehend konkretisiert, dass jedenfalls dann keine GiG vorliegt, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nur verpachtet werden. Bei ausschließlicher Verpachtung liegt selbst dann keine GiG vor, wenn der Pächter den Geschäftsbetrieb unter demselben Namen fortführt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahr 2007
I. Sachverhalt
Die Eheleute Mailat waren im Streitjahr die Geschäftsführer der Apcom Select SA, einer rumänischen Gesellschaft. Diese führte 2006 und 2007 Investitionsarbeiten in einem Gebäude durch, in dem sie ein Restaurant betrieb. Für die