Formale Bestimmung des „Einzelfalls“ beim Acting in Concert
Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen
BGH, Urteil vom 25.09.2018 – II ZR 190/17
Der BGH hatte erneut Gelegenheit, sich zum komplexen Tatbestand des „Acting in Concert“ nach § 22 Abs. 2 WpHG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 2 WpHG) zu äußern. Dabei hat er den Streit um das formale oder materielle Verständnis der Einzelfallausnahme entgegen der bisherigen BaFin-Praxis zugunsten einer formalen Betrachtung entschieden. Außerdem hat das Gericht den Begriff der „Änderung der unternehmerischen Ausrichtung“ klarer umrissen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ursprünglich den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen umfasste. 2005 fiel sie in Insolvenz.
Im Jahr 2011 beschloss die Hauptversammlung auf Betreiben des damaligen Alleinvorstands und Großaktionärs R die Fortsetzung der Gesellschaft sowie eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung. In der