DER BETRIEB
Drei-Stufen-Theorie und Betriebsübergang

Drei-Stufen-Theorie und Betriebsübergang

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Andreas Hofelich / RA Dr. Michael Rein

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2018 – 3 Sa 1273/16 B

Treffen im Zuge eines Betriebsübergangs verschiedene Versorgungssysteme des Veräußerers und Erwerbers aufeinander, ist es aus Erwerbersicht meist wichtig, diese Systeme zu vereinheitlichen. Kommt es dabei zu Verschlechterungen für die Arbeitnehmer, führt dies in der Praxis häufig zu Konflikten, auch da das Verhältnis zwischen § 613a BGB und der sog. Drei-Stufen-Theorie von der Rspr. bislang noch nicht abschließend geklärt ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte von einem Vorarbeitgeber eine Direktzusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, die ein sog. endgehaltsbezogenes Gesamtversorgungssystem vorsah. Hiernach hätte der Kläger nach 45 Dienstjahren eine Betriebsrente in Höhe von bis zu 75% seines letzten versorgungsfähigen Gehalts unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge