Kein Schutz der Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter bei SE-Umwandlung
Kommentiert von RA/FAArbR Thomas Ubber
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18
Eine Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter, die in einem Unternehmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG bestanden hat, muss in der Mitbestimmungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen § 21 Abs. 6 SEBG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2001/86/EG. Dies hat das LAG Baden-Württemberg im Wege der Zurückweisung der Beschwerde zweier Gewerkschaften gegen den Beschluss des ArbG Mannheim (vom 07.12.2017 – 14 BV 13/16) entschieden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Bewertung
I. Sachverhalt
Das LAG hatte über die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG zu befinden, durch die den Gewerkschaften die Sitzgarantie im Aufsichtsrat entzogen wurde.
Hintergrund des Beschlusses war die Umwandlung der SAP AG, die dem MitbestG 1976 unterfiel und einen 16-köpfigen