DER BETRIEB
Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt keiner Erheblichkeitsschwelle

Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt keiner Erheblichkeitsschwelle

Kommentiert von RA/FAArbR Paul Schreiner

BAG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABN 36/18

Nach Ansicht des BAG unterliegt auch der Einsatz alltäglicher Standardsoftware, wie Microsoft Excel, der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ existiere nicht. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts sei allein die Eignung des datenverarbeitenden Systems zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Bewertung

I. Sachverhalt

Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde die Anwesenheit der Arbeitnehmer händisch in Papierform protokolliert. Die Arbeitgeberin wandte sich an den Gesamtbetriebsrat und bat um Zustimmung, die Anwesenheitslisten künftig mit dem Programm Microsoft Excel zu führen. Der Gesamtbetriebsrat verweigerte die Zustimmung. Dennoch ließ die Arbeitgeberin die Anwesenheitslisten in Excel erfassen.

Der Gesamtbetriebsrat machte gerichtlich einen