DER BETRIEB
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG
Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2019

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2019

BMF, Schreiben vom 29.01.2019 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :052 [2019/0023132]

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jew. anderen Staates i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2019 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. 1.

    Mitgliedstaaten der EU aufgrund der RL 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der RL 77/799/EWG (ABl.