Haftung für USt beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
BMF, Schreiben vom 28.01.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :002 [2019/0069610]
Inhaltsübersicht
- I. Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
- II. Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)
- III. Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)
- IV. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 25 UStG)
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gem. Art. 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 01.01.2019 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: