DER BETRIEB
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen
Zu den Anforderungen der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX (heute: § 178 Abs. 2 SGB IX)

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

Zu den Anforderungen der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX (heute: § 178 Abs. 2 SGB IX)

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Gerald Müller-Machwirth / RA/FAArbR Dr. Thomas Barthel

BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18

Die Regelungen des § 95 Abs. 2 SGB IX – nunmehr wortgleich § 178 Abs. 2 SGB IX – ist im Kündigungszusammenhang dahin auszulegen, dass sich die Anforderungen an den Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach den zu § 102 BetrVG für die Betriebsratsanhörung geltenden Grundsätzen richtet. Der Kündigung im entschiedenen Fall stand nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich – insb. nicht vor dem Antrag an das Integrationsamt – angehört hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war die Kündigung einer als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmerin.

Der Arbeitgeber hatte unmittelbar vor Inkrafttreten des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (heute § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) zunächst den Antrag auf Zustimmung