DER BETRIEB
Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 05.12.2018 – XI R 22/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.

3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

MwStSystRL Art. 226

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner USt-Erklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 18.02.2009 erklärte er Vorsteuerbeträge i.H.v. 38.994,60 €. Aufgrund einer USt-Sonderprüfung gelangte das FA u.a. zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen