DER BETRIEB
Zur Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bei eingezogenen Geschäftsanteilen

Zur Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bei eingezogenen Geschäftsanteilen

BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.

b) Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GmbHG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 48

Sachverhalt

Der Kläger, sein Vater und W. waren Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger hielt Geschäftsanteile i.H.v. 62.000 € (31%), sein Vater Geschäftsanteile i.H.v. 40.000 € (20%) und W. Geschäftsanteile i.H.v. 98.000 € (49%) des Stammkapitals. Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und W.

Am 05.03.2014