DER BETRIEB
Zuständigkeit bei Bauleistungen

Zuständigkeit bei Bauleistungen

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 23.01.2019 – S 0122-70-St 145

Die Vorschrift des § 20a AO regelt, dass die Zuständigkeit für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmern und Arbeitnehmerverleihern mit Bauleistungen und ihren im Ausland wohnenden Arbeitnehmern einheitlich bei dem für die USt zentral zuständigen FA liegt. Hierzu im Einzelnen:

1. Allgemeines
1.1. Bauleistungen

Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

1.2. Im Ausland ansässige Unternehmer (= ausländischer Unternehmer)

Als im Ausland ansässig gilt ein Unternehmer dann, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland hat.

Dies gilt auch dann, wenn eine natürliche Person neben ihrem Wohnsitz im Ausland noch einen inländischen Wohnsitz hat oder wenn bei einer Körperschaft oder Personenvereinigung