DER BETRIEB
Urlaubssperre: Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Urlaubsabgeltung

Urlaubssperre: Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Urlaubsabgeltung

Kommentiert von RA Guido Völkel, LL.M.

BAG, Urteil vom 06.09.2018 – 6 AZR 367/17

Der Insolvenzverwalter haftet nicht für Masseforderungen, die ohne seine Beteiligung entstanden sind, da er auf deren Entstehen und Höhe keinen Einfluss hat. Seine Haftung beschränkt sich auf solche Forderungen, die durch seine Rechtshandlung zu Masseforderungen werden. Bei der Verhängung einer Urlaubssperre handelt es sich nicht um eine solche Rechtshandlung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten als Insolvenzverwalter für nicht gezahlte Urlaubsabgeltung wegen Masseunzulänglichkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Die Klägerin war seit 1994 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt, der als Einzelkaufmann eine Kette von Drogeriemärkten betrieb. Seit 2004 war sie Verkaufsleiterin für den Vertrieb in Deutschland. Der Beklagte wurde zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, bis im März 2012 das