DER BETRIEB
Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage – Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage – Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

BFH, Urteil vom 25.10.2018 – IV R 35/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.

2. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1-3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gem. § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80% nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rspr., BFH vom 26.06.2014 – IV R 10/11, BStBl. II 2015 S. 300 = RS0699125).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1

GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der