DER BETRIEB
Unwirksame vorformulierte Bestätigung des Anlegers, Risikohinweise im Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben

Unwirksame vorformulierte Bestätigung des Anlegers, Risikohinweise im Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben

BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Hs. 1 Buchst. b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.

b) Ein Empfangsbekenntnis i.S.v. § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen.

c) Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information u.a. über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 280 Abs. 1, § 309 Nr. 12

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte auf