DER BETRIEB
Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Kommentiert von StBin Prof. Dr. Claudia Neugebauer

BFH, Urteil vom 05.12.2018 – XI R 22/14

Den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger trifft die Feststellungslast für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht jener der Leistungserbringung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
    • 2. Rechnungsaussteller ist nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer
  • III. Praxishinweis

Streitjahr 2014

I. Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner am 18.02.2009 für das Jahr 2007 eingereichten USt-Erklärung erklärte er die ihm von den Unternehmen A- und F-Service in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge. Vor Auftragsvergabe hatte er von beiden Unternehmern Kopien des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung, der jeweiligen Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt, der Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über USt-IdNr. etc.