Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Kommentiert von StBin Prof. Dr. Claudia Neugebauer
BFH, Urteil vom 05.12.2018 – XI R 22/14
Den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger trifft die Feststellungslast für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht jener der Leistungserbringung.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- 2. Rechnungsaussteller ist nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer
- III. Praxishinweis
Streitjahr 2014
I. Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner am 18.02.2009 für das Jahr 2007 eingereichten USt-Erklärung erklärte er die ihm von den Unternehmen A- und F-Service in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge. Vor Auftragsvergabe hatte er von beiden Unternehmern Kopien des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung, der jeweiligen Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt, der Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über USt-IdNr. etc.