Keine Erbschaftsteuerpause 2016
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
FG Köln, Urteil vom 08.11.2018 – 7 K 3022/17
In der Zeit vom 01.07.2016–09.11.2016 eingetretene Erbfälle unterliegen der ErbSt. Anwendbar ist aufgrund der Rückwirkungsanordnung das im ErbStAnpG neu geregelte Recht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahr 2016
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Erbfall der Klägerin eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist, weil die Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl. II 2015 S. 50 = DB 2015 S. 42) zum Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen war und das Gesetz „zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG“ vom 04.11.2016 (BGBl. I 2016 S. 2464, ErbStAnpG 2016) im BGBl. (09.11.2016) noch nicht verkündet war.
Die Klägerin war Alleinerbin nach ihrer im August 2016 verstorbenen Tante und erbte ca. 65.000 €. Hierfür setzte der Beklagte ErbSt fest. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Bescheids