Junges Verwaltungsvermögen bei Neugründung einer Gesellschaft
Kommentiert von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft
FG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2018 – 1 K 7/18
Junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsvermögen zuvor durch einen ertragsteuerlich neutralen Übertragungsvorgang vom Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft in das Betriebsvermögen der Gesellschaft, deren Anteile Gegenstand der Schenkung bzw. des Erbfalls sind, übergeht.
Inhaltsübersicht
- I. Problemaufriss
- II. Sachverhalt
- III. Entscheidung des Niedersächsischen FG
- IV. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahr 2015
I. Problemaufriss
Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG in der bis zum 30. 06. 2016 geltenden Fassung (ErbStG a.F.) ist Verwaltungsvermögen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), von den Steuerbegünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG a.F. ausgeschlossen. Fraglich ist, ob auch dann von einem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen auszugehen ist,